Tiere haben endlich eine Lobby!

Stellungnahme zu „nutz“tierrelevanten Regelungen im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Verbändeanhörung März/April 2026

Die Deutsche Tier-Lobby e.V. begrüßt den frühzeitigen Vorstoß der Bundesregierung, eine Videoüberwachung in Schlachthöfen einzuführen. Eine zeitnahe Verabschiedung und anschließende Vorlage weiterer Novellen sind unabdingbar, um den Tierschutz in unserem Land voranzubringen. 

Im Hinblick auf die aktuelle Überarbeitung mahnen wir insbesondere die Aufnahme folgender Punkte an:

  • Betäubungszwang vor der Tötung auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
  • Erweiterung der Videoüberwachung in Schlachthöfen auf bisher ausgenommene Betriebe und Bereiche. 
  • Ausdehnung der Aufbewahrungspflicht von 30 auf 90 Tage.
 

Eine nähere Ausführung zu diesen Forderungen finden Sie auf den folgenden Seiten. 

In weiteren Novellen des Tierschutzgesetzes sind insbesondere folgende Regelungen einzufügen:

  • Expliziter Ausschluss wirtschaftlicher Interessen als vernünftiger Grund für die Zufügung von Schmerzen, Leid oder Schäden. 
  • Abschaffung jeglicher Form der längeren Fixierung von Rindern inkl. der sog. saisonalen Anbindehaltung.
  • Aufnahme effektiver Regelungen zum Brandschutz. 
  • Betäubungspflicht für die Kastration von Lämmern, jungen Ziegen und Kälbern sowie bei der Enthornung von Kälbern.
  • Erhöhung des Strafrahmens bei Tierschutzverstößen.
  • Tierschutzkonforme Überarbeitung des sog. Qualzuchtparagraphen (§11b TierSchG).
 

Ausführlichere Erläuterungen und konkrete Formulierungsvorschläge zu letzteren Punkten finden Sie in unserer Kommentierung zum Entwurf des Tierschutzgesetzes der Ampel von 2024. 

Ein in diesem Sinne ambitioniertes Tierschutzgesetz würde zwar einen wichtigen Beitrag zur Reduktion von Tierleid leisten. Für grundlegende Veränderungen bedarf es jedoch der Überarbeitung weiterer Regelwerke wie insbesondere der TierSchNutztV. In dieser sind 

Regelungslücken (u.a. für Puten, Mastrinder und Milchkühe) zu schließen sowie bestehende Mindeststandards für alle Tierarten deutlich anzuheben. Qualhaltungsformen wie Kastenstände, Kaninchenkäfige und Kälberboxen sind zu untersagen. 

Um eine Benachteiligung deutscher Betriebe im internationalen Wettbewerb durch die Anhebung von Tierschutzstandards zu verhindern, ist die Implementierung verursachergerecht finanzierter Fördermittel (sog. „Tierwohlabgabe“ oder „Tierschutzcent“) unabdingbar. Eine gesellschaftliche Akzeptanz für diese Maßnahme kann allerdings nur durch die Bindung dieser zusätzlichen landwirtschaftlichen Subventionen an erhebliche Verbesserungen der Lebensbedingungen unserer „Nutz“tiere gewährleistet werden.

Überarbeitung der aktuellen Novelle des Tierschutzgesetzes, betreffend Dritter Abschnitt: Töten von Tieren

1) Videoüberwachung in Schlachthöfen

Die Deutsche Tier-Lobby begrüßt die Einführung von festen Vorgaben zur Videoüberwachung in Schlachthöfen. Jedoch sind im geplanten § 4d, Absatz 2 Einrichtungen, die bislang keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen, d.h. kleinere Betriebe, hiervon ausgenommen. Die Deutsche Tier-Lobby e.V. fordert, diesen Absatz ersatzlos zu streichen, so dass sich das Gebot der Videoüberwachung auf alle Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, erstreckt. 

Dies ist dringend notwendig, da Untersuchungen zeigen, dass gerade in kleineren Schlachthöfen ein unsachgemäßer Umgang mit den Tieren, z.B. durch mangelhafte bauliche Gegebenheiten, falsche Betäubung und mangelnde Sachkenntnisse bei den Mitarbeitenden, sehr häufig vorkommen. In einer Untersuchung von angekündigten Kontrollen bei 678 Schlachtungen in v.a. kleinen und handwerklich strukturierten Schlachtbetriebe Hessen wurden z.B. 44% der Betäubungen als mangelhaft eingestuft 1 Frisch C, Lautenschläger S, Merl K (2018): Tierschutzkontrollen während der Schlachtung – ein Erfahrungsbericht aus dem Regierungsbezirk Darmstadt. Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle 25 (3): 140–147.. Die Argumentation von hohen Investitions- und Betriebskosten, die Kleinbetriebe unverhältnismäßig belasten würden, im Ref-Entwurf ist angesichts von geschätzten Anschaffungskosten von ca. 3500 Euro für ein passendes Kamerasystem (steuerlich absetzbar) zzgl. 1000 € Einmalkosten für die Installation und laufenden Betriebskosten von ca. 700 Euro/Jahr in Abwägung mit zahlreichen bekannt gewordenen Verstößen gegen das Tierschutzrecht und dem dadurch verursachten tierischen Leid in diesen Betrieben unserer Ansicht nach nicht vertretbar. 

Des Weiteren erscheint die in § 4 Abs. 4 Satz 1 geforderte Speicherdauer der Videoaufzeichnungen von 30 Tagen zu kurz angesichts der häufig hohen Arbeitsbelastung der Kontrollbehörden. Hier ist eine längere Speicherdauer von 90 Tagen gefordert, um wirkungsvolle Kontrollen zu ermöglichen. 

In § 4 Abs. 5 Satz 1 wird vorgegeben, die Videoaufnahmen seien von der zuständigen Behörde „stichprobenartig und anlassbezogen“ zu sichten. Diese Formulierung ist zu unspezifisch. Es sollten genauere Vorgaben bzgl. der Kontrollpflichten der Behörden aufgenommen werden, z.B. durch konkrete Zeitvorgaben („mindestens dreimal für jeweils 15 Minuten für verschiedene Zeiten eines Schlachttags, in denen aktiver Umgang mit Tieren stattfindet“) und Bedingungen („Sichtung des gesamten relevanten Videomaterials, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bestehen).

Zusätzlich plädiert die Deutsche Tier-Lobby e.V. angesichts einfacher Beschaffungs- und Installationsmöglichkeiten der Kamerasysteme für eine Verkürzung der Übergangsfrist auf 6 Monate.

2) Keine Stückprämien oder Akkordlöhne an Schlachthof-Arbeitskräfte für die Arbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung 

Aufgrund der in der oben beschriebenen Untersuchung und anderen relevanten Publikationen 2 Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 15. Juni 2012, BT-Drs. 17/10021. beschriebenen Mängel bei der Betäubung und auch Schlachtung der Tiere ist dringend sicherzustellen, dass Arbeitsvorgänge (Zutrieb zur Betäubungsanlage, Ruhigstellung, Betäubung und Tötung) so weit wie möglich ohne Schmerzen, Leiden, Ängste und Aufregungen durchgeführt werden. Wenn – wie häufig üblich – die Entlohnung der Schlachthofarbeitskräfte im Akkord oder nach Stückzahlen erfolgt, sind aufgrund des Zeitdrucks der Einsatz von z.B. schmerzhaften Elektrotreibern, einer Fehlbetäubung und Unregelmäßigkeiten bei der Tötung sehr viel wahrscheinlicher. Daher fordert die Deutsche Tier-Lobby, dass eine Entlohnung mittels Stückprämien für Arbeitsvorgänge, die am noch lebenden Tier stattfinden, verboten wird.

3) Betäubungszwang auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse 

Die Deutsche Tier-Lobby mahnt an, dass auch auch Kopffüßer (Cephalopoden) und Zehnfußkrebsen (Dekapoden) vor dem Töten betäubt werden müssen. Denn bei diesen ist davon auszugehen , dass sie eine Schmerz- und Leidensfähigkeit besitzen, die derjenigen von Wirbeltieren vergleichbar ist 3 Vertiefend: Shock avoidance by discrimination learning in the shore crab (Carcinus maenas) is consistent with a key criterion for pain | Journal of Experimental Biology | The Company of Biologists; Sentience-in-Cephalopod-Molluscs-and-Decapod-Crustaceans-Final-Report-November-2021.pdf . Daher halten wir eine diesbezügliche Gleichbehandlung mit Wirbeltieren dringend geboten. In Bezug auf den Schutz von Zehnfußkrebsen gibt es bereits mehrere internationale Vorreiter wie Österreich, Norwegen, die Schweiz und Neuseeland. Auch Großbritannien arbeitet an einer entsprechenden Maßnahme. 

4) Anwendung der irreversiblen Betäubung auf alle Schlachtungen 

Die Deutsche Tier-Lobby fordert, den bestehenden §4a, Abs. 1 umzuformulieren in dem Sinne, dass er sich auf alle Wirbeltiere, nicht nur warmblütige Tiere, bezieht eine irreversible Betäubung vor der Schlachtung ausnahmslos vorzuschreiben ist.

Eine reversible Betäubung birgt immer das Risiko, dass durch zu großen zeitlichen Abstand zwischen Eintritt der Betäubung und Beginn des Schlachtvorgangs die Wirkung der Betäubung nachlässt.4 Ausführlicher: https://www.heynkes.de/isa/schlachtung/schlachten.htm#S sowie https://edoc.ub.uni-muenchen.de/5014/1/Meiler_Diane.pdf.

Daher lehnen wir Jegliche Ausnahmeregelungen ab. §4a, Abs. 2 ist zu streichen. § 4a TierSchG ist dementsprechend wie folgt zu fassen:

„Ein Wirbeltier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs irreversibel betäubt worden ist.“

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